Aktuelle Meldungen

Private Bauherren (Informationen der BG Bau)

Durch seine Tätigkeit wird der Bauherr gesetzlich zum Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Eigenbauunternehmer). Schließen sich mehrere Bauherren zusammen, haftet die Bauherrengemeinschaft wie eine GbR.

Die BG BAU ist grundsätzlich zuständig für die Unfallversicherung bei privaten Baumaßnahmen. Der BG BAU gegenüber hat der Bauherr alle Verpflichtungen eines Unternehmers.

Zur Anmeldung eines privaten Bauvorhabens nutzen Sie bitte unseren Online-Service.

Zuständigkeit anderer Träger

In zwei Ausnahmefällen ist nicht die BG BAU, sondern ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse) zuständig:

  • Bei Bauvorhaben, für die Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum im Sinne der Wohnraumförderungsgesetze des Bundes oder der Länder (WoFG) bewilligt wurden. Hier besteht für alle im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich mithelfenden Personen einschließlich des Bauherrn und seines Ehegatten oder Lebenspartners grundsätzlich beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII. Die beitragsfreie Versicherung bei sozialer Wohnraumförderung kann nur durch Vorlage des Bewilligungsbescheides bei der BG BAU geprüft und ggf. festgestellt werden. Die Gewährung anderer Fördermittel, Aufwendungsdarlehen oder Mittel, die durch einen öffentlichen Kreditgeber zur Verfügung gestellt werden, begründet keine beitragsfreie gesetzliche Unfallversicherung.
  • Bei kurzfristigen Baumaßnahmen, wenn insgesamt die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit (derzeit 40 Stunden) nicht überschritten wird. Dies wird eher bei Ausbesserungsarbeiten der Fall sein.

Was sind Bauarbeiten?

Bauarbeiten sind alle Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen.

Hierzu zählen Arbeiten zum Neu-, Um-, Aus- oder Anbau, insbesondere Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Verputzer-, Installations-, Schreiner-, Maler-, Fliesen- und Bodenlegerarbeiten wie auch Abbruch- und Erdarbeiten.

Als Eigenbauarbeiten sind ebenfalls die Arbeitsleistungen zur Erschließung und Kultivierung des Geländes sowie Herrichtung der Wirtschaftsanlagen anzusehen.


Private Bauhelfer (Information der BG Bau)

Grundsätzlich sind alle Personen, die der Bauherr als (abhängige) Hilfskräfte in arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht, gleichgültig, ob sie kurz- oder langfristig, gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden, kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert. Zu diesen Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen. (§ 2 Abs. 2 SGB VII).

​"Mini-Jobber", die der Bauherr bei den Bauarbeiten beschäftigt, gehören ebenfalls grundsätzlich zum versicherten Personenkreis. Unabhängig von einer evtl. bestehenden Meldepflicht bei der Minijobzentrale in Essen sind die geleisteten Arbeitsstunden nachweis- und somit beitragspflichtig.

Hinweis:

Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Auskünfte zum Thema Beitrag erhalten Sie hier.

Ausnahmen nach Gesetz und Rechtsprechung

Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Hilft der Vater des Bauherren kurz beim Abladen von Baumaterial, wird dies als übliche Gefälligkeit im familiären Bereich anzusehen sein, während die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken in der Regel eine versicherte Tätigkeit darstellt.

Auch Personen, die wie ein selbständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten tätig werden (sogenannte unternehmerähnliche Personen), sind nicht gesetzlich gegen die Folgen eines Unfalles versichert.

Eine Entscheidung über den Versicherungsschutz dieser Personen kann von der BG BAU nur in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und gesamten Umstände der Mithilfe getroffen werden.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der BG Bau.

Ausgenommen von dem gesetzlichen Versicherungsschutz durch die BG BAU sind der Bauherr selbst sowie sein Ehegatte oder Lebenspartner. Sie haben aber die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern.


OLG Koblenz zu Personenschaden bei Nachbarschaftshilfe

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen Fall (5 U 311/12) zur Nachbarschaftshilfe zu entscheiden. Die Koblenzer Richter urteilten in einem Fall eines Elektrikers, der auf Bitten seines Nachbarn eine Außenlampe an einem Neubau montiert und dabei nicht erkannt hatte, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke unter Strom stand. Ein anderer Bauarbeiter erlitt daraufhin einen Stromschlag sowie in der Folge einen schweren Hirnschaden und forderte entsprechend von dem Elektriker Schadensersatz. Die Koblenzer Richter folgten der Argumentation des Klägers mit der Begründung, dass der Handwerker nicht aus der Haftung genommen werden könne, nur weil die Arbeiten aus Gefälligkeit, also ohne Entgelt ausgeführt wurden.